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Stand v. 04.10.2011
Jeder „gute
Hundehalter“
ärgert sich regelmäßig über verantwortungslose
andere Hundehalter
und Behördenvertreter, die völlig ohne Augenmaß
gegen Hundehalter agieren. Um zumindest
bei interessierten und verantwortungsbewussten
Hundehaltern auszuschließen,
dass Fehler auf Grund von Fehlinterpretationen
oder Unwissenheit entstehen können, hier ein
kleiner Ratgeber zum geltenden Recht in Bremen:
Geltende Vorschriften
Wie so oft im deutschen Recht, existiert keine
Sammlung aller Vorschriften, die sich mit der
Haltung von Hunden und den Pflichten von
Hundehaltern insbesondere in der Öffentlichkeit
beschäftigen. Diese Regelungen finden sich
vielmehr in den unterschiedlichsten Gesetzen,
in die sie thematisch passen. Besonders wichtige
Normen findet man im:
Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung und
hier in § 6 über die Tierhaltung:
(1) Tiere sind so zu halten, dass andere Personen
nicht gefährdet werden, andere Personen
durch Geräusche, Gerüche oder in sonstiger
Weise nicht unzumutbar beeinträchtigt werden;
(dies gilt nicht für die Haltung von Nutztieren in
landwirtschaftlichen Betrieben); des weiteren
sind Tiere so zu halten, dass fremdes Eigentum
nicht beschädigt werden kann.
(2) Wer Hunde führt, hat zu verhindern, dass
das Tier andere Personen oder Tiere ausdauernd
anbellt, sie anspringt, anfällt oder sonst
nicht unerheblich beunruhigt, öffentliche Gehwege
oder öffentliche Grünflächen verunreinigt
oder beschädigt. Verunreinigungen sind unverzüglich
zu beseitigen; die dazu erforderlichen
Vorrichtungen sind stets mitzuführen.
(3) In Fußgängerzonen und in den der Allgemeinheit
zugänglichen umfriedeten oder anderweitig
abgegrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen
dürfen Hunde nur angeleint geführt
werden. Auf dem Weserdeich im stadtbremischen
Überseehafengebiet Bremerhaven von
der Stadtgrenze Bremerhavens bis zu Kaiserschleuse
sind Hunde in der Zeit vom 1. April bis
30. September angeleint zu führen.
(4) Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze
mitgenommen werden; auf Rasenflächen öffentlicher
Parks, die als Liege- oder Spielwiese
gekennzeichnet sind, dürfen Hunde nur in der
Zeit vom 1. Oktober bis 31. März mitgenommen
werden.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Blindenführhunde
oder Diensthunde öffentlicher Stellen.
Das Gesetz über das Halten
von Hunden,
regelt, was gefährliche Hunde im Sinne dieses
Gesetzes sind, welche Hunde nicht gehalten,
gezüchtet oder sonst vermehrt, gehandelt oder
mit dem Ziel der Steigerung ihrer Aggressivität
ausgebildet werden dürfen. § 5 dieses Gesetzes
regelt das generelle Führen von Hunden in
der Öffentlichkeit:
(1) Wer Hunde hält, hat sicherzustellen, dass
sie nur von geeigneten Personen geführt werden.
Ungeeignet sind insbesondere Personen,
die körperlich nicht in der Lage sind, den Hund
sicher zu führen oder nicht über die dazu notwendige
Erfahrung verfügen. Gefährliche Hunde
dürfen nur von Personen geführt werden, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Läufige Hündinnen sowie Hunde, die in öffentlichen
Verkehrsmitteln, Geschäften, Einkaufszentren
und bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
mitgeführt werden, sind
an der Leine zu führen.
(3) Außerhalb eines befriedeten Besitztums
müssen Hunde ein Halsband tragen, an dem
der Name und die Anschrift des Halters angebracht
sind.
(4) Hunde, die ohne Aufsicht entgegen den vorherstehenden
Bestimmungen angetroffen werden,
können im Auftrag der Ortspolizeibehörde
eingefangen und kostenpflichtig in Verwahrung
genommen werden. Die §§ 25 und 26 des Bremischen
Polizeigesetzes gelten entsprechend.
Ausnahmen hiervon bestimmt § 6.
Besonders wichtige Regelungen finden sich im
Feldordnungsgesetz und hier in dessen § 7
Ziffer 2. Danach handelt ordnungswidrig, wer
unbefugt in der Zeit vom 15. März bis zum 15.
Juli (Brut- und Setzzeit) Hunde unangeleint in
freier Landschaft, insbesondere auf Äckern,
Wiesen, Weiden, Heiden, Moor- und Ödflächen,
in größeren Baumbeständen sowie auf Deichen
Außerhalb des bebauten Stadtgebietes führt. Auch hier wird eine Ausnahme in Satz 2 dieser Vorschrift definiert, die aber nur für Jagd- und Diensthunde während der berechtigten Dienstausübung gilt, wobei in der Brut- und Setzzeit selbstverständlich auch die Jagd weitestgehend ruht.
Zum Schluss sieht noch das
Ortsgesetz über die Ordnung und das Verhalten auf Volksfesten in der Stadt Bremen vom 25.5.2010 unter seinem § 1 Abs. 3 Ziff. 5 vor, dass auf den Veranstaltungen (Volksfesten) von Besuchern nicht mitgeführt werden dürfen: Hunde oder andere Tiere, ausgenommen Blindenführhunde oder andere Assistenzhunde, Diensthunde von Behörden sowie des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes.
Eine weitaus umfassendere und in einem Gesetz zusammengefasste Regelung des Leinenzwangs sieht das Ortsgesetz zur
Änderung des Ortsgesetztes über die öffentliche Ordnung in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom 10.2.2010 vor. Dort sind die Regeln wie in Bremen wobei darüber hinaus ganze Stadtgebiete unter Bennennung der sie umschließende Straßenzüge zu leinenpflichtigen Zonen erklärt werden. Auch hat man in Bremerhaven stets eine Leine mitzuführen, auch wenn man tatsächlich in einem Gebiet ohne Leinenzwang unterwegs ist. Neben dem Verbot des Mitführens von Hunden zu Volksfesten ist es in Bremerhaven auch auf Stadt- oder Stadtteilfesten, sowie bei Wochen- und Jahrmärkten untersagt, seinen Hund mitzuführen.
Keine allgemeine Leinenpflicht in Bremen!
Aus alledem wird deutlich, dass weder in Bremen noch in Bremerhaven eine allgemeine Leinenpflicht besteht. Während jedoch in Bremen die Leinenpflicht eher die Ausnahme ist, müssen Hunde in Bremerhaven in weitaus mehr Bereichen an der Leine geführt werden.
Brut- und Setzzeit
Jedes Jahr aufs Neue erhitzt die Brut- und Setzzeit und das diesbezügliche Verhalten der Hundehalter die Gemüter. Diejenigen Hundehalter, die der Meinung sind, dass es zur artgerechten Haltung ihres Vierbeiners gehöre, ihn überall und das ganze Jahr hindurch unangeleint laufen lassen zu dürfen, mögen sich vergegenwärtigen, dass das Tierschutzgesetz selbstverständlich auch für Wildtiere gilt und dass nach § 1 dieses Gesetzes niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Dass die Hatz durch einen Hund für jedes Wildtier mindestens Leiden (nämlich Stress und Angst) sowie auch Schaden im Rahmen seiner durch Brut- beziehungsweise Nachwuchspflege ohnehin geschwächte Konstitution bedeutet
–
ganz zu schweigen von dem übelsten der Fälle, bei dem der Hund bei der Jagd Sieger bleibt – sollte wohl keiner weiteren Erläuterung bedürfen. Hundehalter sollte daher in den wirklich geschützten Bereichen den Leinenzwang ernst nehmen (und nicht denken: „Mein
Hund tut sowas nicht!“),
ansonsten sich aber auch in Bereichen ohne Leinenzwang die Freiheit ihres Vierbeiners nicht nehmen lassen. Dies setzt jedoch voraus, gut informiert zu sein.
Hundeführerschein in Bremen?
Die neue Regelung zum sogenannten Hundeführerschein gilt derzeit in unserer Region noch ausschließlich in Niedersachsen. Dabei kommt es auf den Wohnsitz des Halters an. Weder können niedersächsische Hundehalter sich den Pflichten rund um den Hundeführerschein dadurch entziehen, dass sie sich mit ihrem Hund ausschließlich in Bremen aufhalten, noch muss ein Bremer, der mit seinem Hund vorwiegend in Niedersachen spazieren geht, eine entsprechende Prüfung und Sachkundenachweis bringen.
Unabhängig vom Wohnsitz wäre aber in jedem Falle der Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung für jeden Hundehalter sinnvoll.
Sollten Sie Fragen bezüglich der Umsetzung einzelner Regelungen oder bereits ein konkretes Problem haben, sprechen Sie uns jederzeit
gern an.
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