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Hund und Recht in Bremen


  zur Verfügung gestellt von Ingendahl & Kollegen. Rechtsanwälte.

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Stand v. 04.10.2011

Jeder „gute Hundehalter“
ärgert sich regelmäßig über verantwortungslose andere Hundehalter und Behördenvertreter, die völlig ohne Augenmaß gegen Hundehalter agieren. Um zumindest bei interessierten und verantwortungsbewussten Hundehaltern auszuschließen, dass Fehler auf Grund von Fehlinterpretationen oder Unwissenheit entstehen können, hier ein kleiner Ratgeber zum geltenden Recht in Bremen:

Geltende Vorschriften

Wie so oft im deutschen Recht, existiert keine Sammlung aller Vorschriften, die sich mit der Haltung von Hunden und den Pflichten von Hundehaltern insbesondere in der Öffentlichkeit beschäftigen. Diese Regelungen finden sich vielmehr in den unterschiedlichsten Gesetzen, in die sie thematisch passen. Besonders wichtige Normen findet man im:

Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung
und hier in § 6 über die Tierhaltung: (1) Tiere sind so zu halten, dass andere Personen nicht gefährdet werden, andere Personen durch Geräusche, Gerüche oder in sonstiger Weise nicht unzumutbar beeinträchtigt werden; (dies gilt nicht für die Haltung von Nutztieren in landwirtschaftlichen Betrieben); des weiteren sind Tiere so zu halten, dass fremdes Eigentum nicht beschädigt werden kann. (2) Wer Hunde führt, hat zu verhindern, dass das Tier andere Personen oder Tiere ausdauernd anbellt, sie anspringt, anfällt oder sonst nicht unerheblich beunruhigt, öffentliche Gehwege oder öffentliche Grünflächen verunreinigt oder beschädigt. Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen; die dazu erforderlichen Vorrichtungen sind stets mitzuführen. (3) In Fußgängerzonen und in den der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig abgegrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Auf dem Weserdeich im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven von der Stadtgrenze Bremerhavens bis zu Kaiserschleuse sind Hunde in der Zeit vom 1. April bis 30. September angeleint zu führen. (4) Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze mitgenommen werden; auf Rasenflächen öffentlicher Parks, die als Liege- oder Spielwiese gekennzeichnet sind, dürfen Hunde nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März mitgenommen werden. (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Blindenführhunde oder Diensthunde öffentlicher Stellen.

Das Gesetz über das Halten von Hunden, regelt, was gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind, welche Hunde nicht gehalten, gezüchtet oder sonst vermehrt, gehandelt oder mit dem Ziel der Steigerung ihrer Aggressivität ausgebildet werden dürfen. § 5 dieses Gesetzes regelt das generelle Führen von Hunden in der Öffentlichkeit: (1) Wer Hunde hält, hat sicherzustellen, dass sie nur von geeigneten Personen geführt werden. Ungeeignet sind insbesondere Personen, die körperlich nicht in der Lage sind, den Hund sicher zu führen oder nicht über die dazu notwendige Erfahrung verfügen. Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Läufige Hündinnen sowie Hunde, die in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften, Einkaufszentren und bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen mitgeführt werden, sind an der Leine zu führen. (3) Außerhalb eines befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband tragen, an dem der Name und die Anschrift des Halters angebracht sind. (4) Hunde, die ohne Aufsicht entgegen den vorherstehenden Bestimmungen angetroffen werden, können im Auftrag der Ortspolizeibehörde eingefangen und kostenpflichtig in Verwahrung genommen werden. Die §§ 25 und 26 des Bremischen Polizeigesetzes gelten entsprechend.

Ausnahmen hiervon bestimmt § 6. Besonders wichtige Regelungen finden sich im Feldordnungsgesetz und hier in dessen § 7 Ziffer 2. Danach handelt ordnungswidrig, wer unbefugt in der Zeit vom 15. März bis zum 15. Juli (Brut- und Setzzeit) Hunde unangeleint in freier Landschaft, insbesondere auf Äckern, Wiesen, Weiden, Heiden, Moor- und Ödflächen, in größeren Baumbeständen sowie auf Deichen

Außerhalb des bebauten Stadtgebietes führt. Auch hier wird eine Ausnahme in Satz 2 dieser Vorschrift definiert, die aber nur für Jagd- und Diensthunde während der berechtigten Dienstausübung gilt, wobei in der Brut- und Setzzeit selbstverständlich auch die Jagd weitestgehend ruht.

 Zum Schluss sieht noch das Ortsgesetz über die Ordnung und das Verhalten auf Volksfesten in der Stadt Bremen vom 25.5.2010 unter seinem § 1 Abs. 3 Ziff. 5 vor, dass auf den Veranstaltungen (Volksfesten) von Besuchern nicht mitgeführt werden dürfen: Hunde oder andere Tiere, ausgenommen Blindenführhunde oder andere Assistenzhunde, Diensthunde von Behörden sowie des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes.

 Eine weitaus umfassendere und in einem Gesetz zusammengefasste Regelung des Leinenzwangs sieht das Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetztes über die öffentliche Ordnung in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom 10.2.2010 vor. Dort sind die Regeln wie in Bremen wobei darüber hinaus ganze Stadtgebiete unter Bennennung der sie umschließende Straßenzüge zu leinenpflichtigen Zonen erklärt werden. Auch hat man in Bremerhaven stets eine Leine mitzuführen, auch wenn man tatsächlich in einem Gebiet ohne Leinenzwang unterwegs ist. Neben dem Verbot des Mitführens von Hunden zu Volksfesten ist es in Bremerhaven auch auf Stadt- oder Stadtteilfesten, sowie bei Wochen- und Jahrmärkten untersagt, seinen Hund mitzuführen.

Keine allgemeine Leinenpflicht in Bremen!

Aus alledem wird deutlich, dass weder in Bremen noch in Bremerhaven eine allgemeine Leinenpflicht besteht. Während jedoch in Bremen die Leinenpflicht eher die Ausnahme ist, müssen Hunde in Bremerhaven in weitaus mehr Bereichen an der Leine geführt werden.

Brut- und Setzzeit

Jedes Jahr aufs Neue erhitzt die Brut- und Setzzeit und das diesbezügliche Verhalten der Hundehalter die Gemüter. Diejenigen Hundehalter, die der Meinung sind, dass es zur artgerechten Haltung ihres Vierbeiners gehöre, ihn überall und das ganze Jahr hindurch unangeleint laufen lassen zu dürfen, mögen sich vergegenwärtigen, dass das Tierschutzgesetz selbstverständlich auch für Wildtiere gilt und dass nach § 1 dieses Gesetzes niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Dass die Hatz durch einen Hund für jedes Wildtier mindestens Leiden (nämlich Stress und Angst) sowie auch Schaden im Rahmen seiner durch Brut- beziehungsweise Nachwuchspflege ohnehin geschwächte Konstitution bedeutet – ganz zu schweigen von dem übelsten der Fälle, bei dem der Hund bei der Jagd Sieger bleibt – sollte wohl keiner weiteren Erläuterung bedürfen. Hundehalter sollte daher in den wirklich geschützten Bereichen den Leinenzwang ernst nehmen (und nicht denken: „Mein Hund tut sowas nicht!“), ansonsten sich aber auch in Bereichen ohne Leinenzwang die Freiheit ihres Vierbeiners nicht nehmen lassen. Dies setzt jedoch voraus, gut informiert zu sein.

Hundeführerschein in Bremen?

Die neue Regelung zum sogenannten Hundeführerschein gilt derzeit in unserer Region noch ausschließlich in Niedersachsen. Dabei kommt es auf den Wohnsitz des Halters an. Weder können niedersächsische Hundehalter sich den Pflichten rund um den Hundeführerschein dadurch entziehen, dass sie sich mit ihrem Hund ausschließlich in Bremen aufhalten, noch muss ein Bremer, der mit seinem Hund vorwiegend in Niedersachen spazieren geht, eine entsprechende Prüfung und Sachkundenachweis bringen.

Unabhängig vom Wohnsitz wäre aber in jedem Falle der Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung für jeden Hundehalter sinnvoll.

Sollten Sie Fragen bezüglich der Umsetzung einzelner Regelungen oder bereits ein konkretes Problem haben, sprechen Sie uns jederzeit gern an.